Rechtstipp | September-Dezember 2026 |

Energy Sharing

Große Hoffnung – oder doch nicht?

Solarstrom Seit drei Monaten sind die Regelungen für Energy Sharing in Kraft getreten. PV-Anlagen können auch auf denkmalgeschützten Gebäuden installiert werden, wie hier bei der historischen Turnhalle der Stadt Eppingen (Baden-Württemberg)
[Foto: (c) ISE / Sarah de Carvalho]

IIn einer Pressemeldung im August 2025 beschrieb das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Kabinettsbeschluss der Bundesregierung für die EnWG-Novelle so: »Durch neue Regelungen zum ›Energy Sharing‹ wird eine aktive Teilnahme an der Energiewende möglich.« Nun, ein Jahr später, soll das im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dargestellte Modell auch zur praktischen Umsetzung gelangen.

Seit dem 1. Juni 2026 haben Verteilnetzbetreiber (VNB) »sicherzustellen«, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität innerhalb des Bilanzierungsgebiets dieses VNB möglich ist. Ab dem 1. Juni 2028 muss ein VNB »sicherstellen«, dass die gemeinsame Nutzung von Energie im eigenen Bilanzierungsgebiet und auch in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden VNB möglich ist.

Das Gesetz regelt, dass ein Betreiber einer EE-Anlage die erzeugte Elektrizität »mit anderen Letztverbrauchern […] gemeinsam nutzen« kann. Der Anlagenbetreiber selbst soll also laut Gesetzestext grundsätzlich derjenige sein, der sich um den Anlagenbetrieb, die Vertragsschlüsse und die Belieferung kümmert. § 42c Abs. 5 EnWG lässt für den Anlagenbetreiber aber die Möglichkeit offen, einen Dritten mit einer oder mehreren Dienstleistungen zu beauftragen. Im weiteren Verlauf macht § 42c EnWG Vorgaben dazu, was inhaltlich in dem Vertrag bzw. den Verträgen enthalten sein muss – es muss sowohl die gemeinsame Nutzung, als auch die Belieferung selbst geregelt werden. Ob sich die unterschiedlichen Regelungsinhalte tatsächlich auf zwei auch optisch getrennte Verträge aufteilen müssen oder diese auch in einem Vertragsdokument kombiniert werden können, dazu schweigt sich der Gesetzestext aus. Es spricht jedoch Einiges dafür, dass die Kombination in einem Dokument möglich ist.

Beschränkter Personenkreis

Wie so oft bei den »neuen« Modellen, die der Gesetzgeber ins EnWG aufgenommen hat, steckt der Teufel auch hier im Detail. Denn: Es wird der Personenkreis derjenigen beschränkt, die das Energy Sharing durchführen können. Der Anlagenbetreiber muss eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft/ juristische Person des Privatrechts, deren »sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind«. Der Begriff des Letztverbrauchers schließt im deutschen Recht eigentlich auch Großunternehmen ein, soweit sie die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen – ob solche Letztverbraucher allerdings noch unter den Begriff Prosumer aus dem europäischen Rechtsrahmen fallen, ist noch unklar.

§ 42c Abs. 1, S. 1 Nr. 4 EnWG schränkt den Anwendungsbereich für das Energy Sharing insofern ein, als dass der Betrieb weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers der Anlage dienen darf. Wichtig ist hier, dass in dem Fall, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, sich das Verbot des Bezugs zur gewerblichen/ selbstständigen beruflichen Tätigkeit auf alle als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezieht. Das Modell richtet sich also ausdrücklich nicht an Profis.

Eigener Bilanzkreis – ja oder nein?

Das Gesetz selbst schweigt sich darüber aus, ob der Betreiber der Anlage, der das Energy Sharing durchführt, selbst einen Bilanzkreis führen muss. Die Bilanzierung ist für Laien nur dann umsetzbar, wenn sie über einen Dritten erfolgt – meist über einen Stromlieferanten mit einem Bilanzkreis. Der Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass der Netzbetreiber die Möglichkeit zum Energy Sharing »sicherstellen« muss. Bloß, anhand des Gesetzestexts ist unklar, ob dies bedeutet, dass er auch die Bilanzierung der Strommengen anbieten muss. Dann wären Anlagenbetreiber nicht auf einen Dienstleister angewiesen, der die Bilanzierung übernimmt.

Marktprämie oder Stromsteuer­befreiung?

Zwingend erforderlich ist die Bilanzierung durch einen Dienstleister in jedem Fall dann, wenn der Betreiber der Anlage den erzeugten und verkauften Strom im Wege der geförderten Direktvermarktung vermarkten will – und angesichts der Frage »Marktprämie: ja oder nein?« ist dies von nicht unerheblicher Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Vorhabens. Ohne Bilanzkreis bleibt nur die sonstige – ungeförderte – Direktvermarktung. Die Einspeisevergütung ist ebenfalls keine Option, weil der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.

Bei räumlich begrenzten Projekten (Grenze: 4,5 km) kommt als Alternative zur Marktprämie möglicherweise die Stromsteuerbefreiung in Betracht. Welche Variante vorzugswürdig ist, kann nur individuell beantwortet werden. Beide Optionen können aufgrund des Doppelförderverbots nicht miteinander kombiniert werden.

Bundesnetzagentur: Bitte nur im Dienstleistermodell

Am 7. Juli 2026, also gut einen Monat, nachdem das Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets anlaufen sollte, hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) Hinweise veröffentlicht, die die Umsetzungsmöglichkeiten weiter einschränken [1]. Dort heißt es: »Bei der Ausgestaltung eines Energy Sharing sind die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen Strommarktes zu beachten, in die sich jede denkbare Umsetzungsvariante einzufügen hat.« So weit, so klar.

Die BNetzA kommt aber zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Notwendigkeit der Bilanzierung eine Umsetzung des Energy Sharing in der Form, dass dies über den jeweiligen Netzbetreiber erfolgt, zu kompliziert und daher nicht wünschenswert ist. Vielmehr solle die Umsetzung im Dienstleistungsmodell erfolgen, weil dieses bereits im bestehenden Marktmodell sachgerecht abgebildet werden könne.

Die BNetzA hat sich ebenfalls dahingehend geäußert, dass das Energy-Sharing-Modell nur mit jeweils einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit einem oder mehreren Abnehmern umgesetzt werden soll – eine Pool-Bildung mit mehreren Anlagen wäre daher innerhalb des gesetzlichen Modells nach § 42c EnWG nicht möglich.

Was bleibt vom Hype?

Nicht zum ersten Mal bringt der Gesetzgeber ein Modell in das Gesetz ein und spricht davon, etwas Neues geschaffen zu haben, und nicht zum ersten Mal geht diese Einschätzung an der gelebten Realität vorbei. Schon vor dem Mieterstrommodell konnte PV-Strom im Rahmen einer Gesamtversorgung vor Ort geliefert werden, schon vor der »Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung« wurde nur PV-Strom geliefert.

Und: Schon vor der Implementierung des Energy Sharing wird Strom aus Erneuerbaren Energien über das Netz »geteilt«. Insbesondere in Kommunen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Strombilanzkreismodelle bereits bekannt und werden umgesetzt. Hier tritt ein Energieversorger als bilanzierender Direktvermarkter und Stromlieferant auf, an dem Modell können auch mehrere Anlagen teilnehmen und sowohl Betreiber als auch Letztverbraucher können grundsätzlich ohne Einschränkung des Personenkreises einsteigen. Einzig die Befreiung von einigen Lieferantenpflichten – nach den §§ 40 ff. EnWG bei Anlagen bis 30 kWp bei Haushaltskunden und bis 100 kWp in einem Mehrparteienhaus, die sich an den Regelungen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG orientiert – kann noch als Vorteil des Energy Sharing gegenüber dem Strombilanzkreismodell aufgeführt werden. Man darf und muss hier die Frage stellen, welcher Anwendungsbereich für das Energy Sharing neben dem Strombilanzkreismodell noch bleiben soll, wenn die Hinweise der BNetzA die Möglichkeiten wie aufgezeigt beschränken.

Im zu Beginn zitierten Statement des BMUKN bei Veröffentlichung des Kabinettsentwurfs hieß es, das Energy Sharing »vereinfach[e] die Nutzung insbesondere von Solarstrom vor Ort in den Kommunen, flexibilisier[e] das Stromsystem und stärk[e] damit die heimische Energieversorgung. Dies stärk[e] die Teilhabe an der Energiewende und den sozialen Zusammenhalt.« Stand heute beschleicht eine:n das Gefühl, dass das Bundeswirtschaftsministerium in seiner Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf des Gesetzes den Nagel deutlicher auf den Kopf getroffen hat: »Es ist nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Nutzung von Strom aus EE-Anlagen kurz- oder mittelfristig zu einem Massengeschäft wird.« [2] Dies scheint jedenfalls dann zu gelten, wenn man vom Energy Sharing nach § 42c EnWG spricht.

Autorin

Christina Wohlgemuth

Rechtsanwältin bei NÜMANN + SIEBERT Rechtsanwälte PartGmbB

Quellen

[1] 07.07.2026, Az. K6-06-009; »Umsetzung der Gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie nach § 42c EnWG«; https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_81_GPKE_GeLi/Mitteilung_Nr_73/MitteilungNr73.html?nn=875496

[2] BT-Drucksache 21/1497, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften;
https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf