Photovoltaik

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Salto Fiskale Photovoltaik

Steuertipps für Betreiber von Solarstromanlagen

von Thomas Seltmann

Ob kleine oder große Photovoltaikanlage: Solarstromerzeuger sind Unternehmer – steuerlich gesehen. Vielen Betreibern ist anfangs nicht klar, welche Pflichten und welche Vorteile sich daraus ergeben.

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© Foto: Seltmann

Ob kleine oder große Photovoltaikanlage: Solarstromerzeuger sind Unternehmer – steuerlich gesehen. Vielen Betreibern ist anfangs nicht klar, welche Pflichten und welche Vorteile sich daraus ergeben.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) macht auch aus Privatpersonen, die sonst nicht selbständig tätig sind, Unternehmer. Eine Photovoltaikanlage, die Solarstrom erzeugt und ins Netz einspeist, ist aus Sicht des Finanzamts ein Gewerbebetrieb. Aber auch wenn der Solarstrom direkt vor Ort an Mieter oder benachbarte Verbraucher geliefert wird oder teilweise selbst verbraucht wird, bleibt es bei dieser steuerlichen Einordnung.

Neue Pflichten und Vorteile

Für den Anlagenbetreiber ergeben sich daraus einige neue Pflichten, aber auch eine Reihe von Vorteilen. Oft ist der Installateur sein einziger Ansprechpartner und sollte deshalb den Kunden auf seine neuen Pflichten hinweisen. Leider ist ein solcher Service in der Solarbranche nicht selbstverständlich. Viele Anbieter lassen ihre Kunden oft im Unklaren über die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen ihrer Investition. Oder sie geben nur oberflächliche Informationen und stiften damit gefährliches Halbwissen.

So wie beispielsweise die nicht seltene und dennoch falsche Empfehlung, man solle ein Gewerbe anmelden, um die für die Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen. Selbst Sachbearbeiter von Finanzämtern behaupten das gelegentlich, obwohl es nicht stimmt: Eine Gewerbeanmeldung ist für die richtige steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage nicht notwendig. Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hat den dafür zuständigen Ordnungsämtern empfohlen, wann Photovoltaikanlagen dort anzumelden sind: Wenn sie auf fremden Dächern installiert werden, wie beispielsweise bei Groß- und Gemeinschaftsanlagen – nicht jedoch auf selbst genutzten Gebäuden.

Die Finanzverwaltung geht heute grundsätzlich davon aus, dass Photovoltaikbetreiber mit ihrer Anlage Gewinne erzielen und diese versteuern müssen. Deshalb ist jedem Kunden zu raten, seine steuerliche Situation zu klären. Tut er das nicht und das Finanzamt erfährt später davon, kann er sich mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung konfrontiert sehen. Das kann sogar als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Das gleiche betrifft übrigens Anleger, die sich an PV-Gemeinschaftsanlagen beteiligen, wenn es sich nicht um eine reine Geldanlage handelt, sondern um den Kauf einer realen, individuell zugewiesenen Teil-Anlage. Auch in diesem Fall wird der Käufer mit seiner PV-Anlage steuerlich gesehen zum Unternehmer.

Umsatzsteuer und Einkommensteuer

Zwei Steuerarten stehen im Mittelpunkt: Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Für die Umsatzsteuerpflicht ist nicht einmal eine Gewinnerzielung notwendig. Wer regelmäßig Solarstrom erzeugt und nicht nur privat verbraucht, ist umsatzsteuerpflichtig. Daneben können auch die Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer relevant werden (siehe Tabelle).

Völlig neu und gewöhnungsbedürftig für private Betreiber ist vor allem das Thema „Umsatzsteuer“. Erschwert wird der Einstieg dazu noch durch die Vorgabe der Finanzverwaltung, dass neu gegründete Unternehmen in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen. Das heißt sie müssen monatlich eine Meldung ans Finanzamt senden und dann noch eine Jahreserklärung ausfüllen.

Hinzu kommt die Forderung der Finanzverwaltung, alle Erklärungen nur noch elektronisch abzugeben. Wenigstens hier zeigen sich die Finanzämter kulant und lassen auf Anfrage in der Regel die Abgabe von Papierformularen weiterhin zu.

Umsatzsteuerpflicht finanziell vorteilhaft

Zwar könnten sich die meisten Anlagenbetreiber von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Möglich ist das den Kleinunternehmern mit bis zu 17.500 Euro Umsatz pro Jahr, was Photovoltaikanlagen erst ab einer Größe von etwa 50 bis 100 Kilowatt Leistung überschreiten. Jedoch bringt die Umsatzsteuerpflicht dem Betreiber einen wesentlichen finanziellen Vorteil. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtig ist, hat nämlich gleichzeitig das Recht zur Vorsteuererstattung. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer an seinen Lieferanten bezahlt hat, also beispielsweise die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer für Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent verbilligt sich die Anlage dadurch um rund 16 Prozent.

Für den verkauften Strom, genauer die dabei eingenommene Vergütung, muss der Betreiber Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Doch diese Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom erhält der Betreiber zusätzlich zur gesetzlichen Vergütung. Der Gesetzgeber hat im EEG festgelegt, dass zusätzlich zu den dort vorgeschriebenen Nettobeträgen auch noch die Umsatzsteuer zu zahlen ist, sofern der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist.

Betroffene Steuerarten bei Photovoltaikanlagen

Umsatzsteuer

in der Regel

Einkommensteuer

wenn gewinnbringend

Gewerbesteuer

wenn gewinnbringend und wenn Freibetrag überschritten

Grunderwerbsteuer

bei Verkauf des Grundstücks wenn Anlage mitverkauft wird und dem Eigenverbrauch dient sowie bei dachintegrierten Anlagen

Bauabzugsteuer

nein

Körperschaftsteuer

wenn gewinnbringend und der Betreiber eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Verein (juristische Person)

Unterm Strich heißt das: Der Betreiber kauft die Anlage günstiger und erhält die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer für den verkauften Strom zusätzlich zur Einspeisevergütung vom Netzbetreiber. In den üblichen Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist dieser Vorteil bereits berücksichtigt, jedoch ohne den Hinweis, dass der Betreiber sich dafür auf etwas Papierkram einlassen muss, indem er auf eine Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichtet und stattdessen „zur Umsatzsteuerpflicht optiert“.

Eigenverbrauch verkompliziert

Noch ein wenig komplizierter wird es, wenn der Strom nicht vollständig ins Netz gespeist wird, sondern im Privathaushalt verbraucht oder an Mieter, Nachbarn oder einen anderen Dritten geliefert wird. Auch dieser Solarstrom unterliegt der Umsatzsteuer. Anlagen, die zwischen 2009 und März 2012 gebaut wurden, erhalten dafür sogar noch eine besondere Vergütung. Für die steuerliche Abrechnung dieser Vergütung musste sich der Fiskus eine besondere Vorgehensweise einfallen lassen. Rechnerisch wird demnach auch der direkt verbrauchte Solarstrom zunächst zum vollen Einspeise-Vergütungssatz ins Netz gespeist. Gleichzeitig wird der Strom zum Differenzbetrag zwischen Einspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung wieder an den Verbraucher zurückgeliefert (siehe Artikel Eigenverbrauch richtig versteuern in Sonnenenergie Ausgabe 03|2013).

Damit ist auch hier die Umsatzsteuer für den vollen Vergütungssatz ans Finanzamt zu zahlen. Grund dafür ist: Private Entnahmen von Produkten aus einem Unternehmen unterliegen der Umsatzsteuer. So wie der Bäcker privat gegessene Brötchen versteuert, muss das auch der Photovoltaikbetreiber mit seinem privat verbrauchten Solarstrom tun.

Bei den Neuanlagen, für die es eine Vergütung für den selbst verbrauchten Solarstrom seit April 2012 nicht mehr gibt, stellt sich die Frage neu, mit welchem Betrag der private Verbrauch zu versteuern ist. Bei den Anlagen mit Eigenverbrauchsvergütung gilt als Grundlage dafür der Differenzbetrag zwischen Einspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung. Im Entwurf eines bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe der Sonnenenergie noch nicht veröffentlichten Schreibens des Bundesfinanzministeriums wird als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch bei Neuanlagen ab April 2012 eine andere Bemessungsgrundlage genannt: der Strombezugspreis einschließlich Grundpreis des Versorgers. Wer Strom für beispielsweise 20 Cent plus 2,4 Cent Grundpreis (6 Euro pro Monat bei 3.000 Kilowattstunden Strombezug) bezieht, muss für den eigenverbrauchten Strom 22,4 x 19 % = 4,26 Cent Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Ertragssteuerlich (als Einnahme) sind dagegen nach Auskunft der bayerischen Finanzverwaltung die Selbstkosten 1) anzusetzen. Vereinfachend lässt die Steuerverwaltung hier einen Pauschalbetrag von 20 Cent pro Kilowattstunde zu.

Starthilfe vom Steuerberater

Soweit zur Umsatzsteuer, die in der Theorie komplizierter erscheint als sie es in der Praxis ist. Zu raten ist dem Betreiber, sich im ersten und zweiten Jahr die Steuererklärung von einem Photovoltaik-kundigen Steuerberater erstellen zu lassen. Einige bieten das zu kostengünstigen Pauschalhonoraren an

Dafür braucht der Steuerberater alle Quittungen, Belege und Kontoauszüge, die mit der Solarstromanlage zusammenhängen. Einnahmen und Ausgaben werden aufgelistet und am Ende ergibt sich für das Geschäftsjahr ein Überschuss oder Verlust („Einnahmen-Überschuss-Rechnung“). Damit Gewinne aus der Photovoltaikanlage zu versteuern sind und Verluste geltend gemacht werden können, wird ein sogenannter „Totalgewinn“ vorausgesetzt. Das bedeutet: Im Rahmen der üblichen Nutzungsdauer der Anlage müssen wenigstens alle Kosten durch Erlöse wieder hereinkommen.

Steuervorteile durch Abschreibung

Zu den Kosten zählt auch der Kaufpreis der Anlage, allerdings nicht im Jahr der Anschaffung, sondern verteilt über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren, in Form der „linearen Abschreibung“ von 5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr. Mit Hilfe von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag kann man anfangs unter bestimmten Voraussetzungen einen Großteil der Investition abschreiben und die dabei entstehenden Anfangsverluste steuermindernd mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Wer beispielsweise eine hohe Sonderzahlung oder Abfindung vom Arbeitgeber bekommt, könnte so mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage im gleichen Jahr mehrere tausend Euro Steuern sparen.

Sogar für die Erben kann eine Photovoltaikanlage zum Steuersparmodell werden: Wer statt Geldvermögen eine Photovoltaikanlage vererbt oder überschreibt, ermöglicht seinen Nachkommen den wesentlich niedrigeren Steuersatz für das Vererben eines Gewerbebetriebs – das gilt jedenfalls zur Zeit noch. Ob es auch in Zukunft so bleibt, hängt vom Ergebnis einer anstehenden verfassungsrechtlichen Prüfung ab.

Wer bisher als Arbeitnehmer für die Steuererklärung einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zog, kann das als gewerblicher Solarstromerzeuger nicht mehr tun. Den Lohnsteuerhelfern ist dann die Hilfe gesetzlich untersagt.

Fazit

Photovoltaikanlagen sind kein steuerrechtliches Niemandsland. Jeder Betreiber sollte für sich klären, ob und wie er seine Anlage steuerlich behandeln muss. Installateure können dem Kunden dabei wichtige Hinweise geben und ihm die Angst vor allzu viel Bürokratie nehmen. In den meisten Fällen ist die steuerliche Handhabung der eigenen Solarstromanlage mit wenig Aufwand verbunden und bringt finanzielle Vorteile wie beispielsweise die Erstattung der beim Anlagenkauf bezahlten Umsatzsteuer.

Weiterführende Veröffentlichungen

Der Solarenergieförderverein Bayern e.V. veröffentlicht eine aktuelle Broschüre, die alle steuerlichen Fragen für PV-Betreiber praxisgerecht darstellt:
www.sev-bayern.de (unter der Rubrik „Veröffentlichungen“)

Informationen und Ausfüllhilfe des Bayerischen Landesamtes für Steuern:
www.finanzamt.bayern.de/ informationen/ Steuerinfos/ Weitere_Themen/ Photovoltaikanlagen/ default.php

Steuermerkblatt des Bundesverband Solarwirtschaft
www.bsw-solar-shop.de/ bsw/ sortimentliste/ details/ shop/ steuermerkblatt-photovoltaik-6-auflage.html

Buch „Photovoltaikanlagen im Steuerrecht“ von Jürgen Wittlinger, Verlag Springer Gabler (2012)

Fußnote

1) Die Selbstkosten errechnen sich vereinfacht so: Die in einem Jahr angefallene Abschreibung und die Betriebskosten werden durch die Anzahl der erzeugten Kilowattstunden geteilt. Das Ergebnis sind die Herstellkosten einer Kilowattstunde Solarstrom. Bei neuen Anlagen dürften diese etwa um 12 bis 15 Cent je Kilowattstunde liegen.

Thomas Seltmann
beschäftigt sich seit zwanzig Jahren mit technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen bei Solarstromanlagen. Er hält auch Vorträge und Seminare zu den Themen dieses Beitrags.
www.photovoltaikratgeber.info