Photovoltaik

Photovoltaik

Der Koalitionsvertrag und Eigenstrom

Auswirkungen für Gewerbebetriebe mit Photovoltaik-Anlagen

von Armin Frey

Vieles bleibt wie es ist: Am Atomausstieg wird fest gehalten und der Einspeisevorrang für Erneuerbare Energieträger (EE) bleibt bestehen. Darüber hinaus habe sich die geltende Regelung zur Photovoltaik (PV) „bewährt“ und solle daher beibehalten werden. Die Einspeisevergütung wird weiter kontinuierlich sinken, in der Folge dessen rückt die Bedeutung der Eigenstromproduktion mehr und mehr in den Vordergrund.

Kein Zurück

Vieles bleibt wie es ist: Am Atomausstieg wird fest gehalten und der Einspeisevorrang für Erneuerbare Energieträger (EE) bleibt bestehen. Darüber hinaus habe sich die geltende Regelung zur Photovoltaik (PV) „bewährt“ und solle daher beibehalten werden. Die Einspeisevergütung wird weiter kontinuierlich sinken, in der Folge dessen rückt die Bedeutung der Eigenstromproduktion mehr und mehr in den Vordergrund.

Zubau: Nur wo?

EE sollen bis zum Jahr 2025 einen Anteil von 40–45 und bis 2035 von 55–60 Prozent erreichen. Aktuell liegt ihr Anteil an der Stromproduktion bei lediglich 25 Prozent. Innerhalb von 20 Jahren soll dieser Anteil also verdoppelt werden, dies gilt auch für den Energiebedarf für Wärme und Mobilität. Wenn man bedenkt, dass aufgrund der stark gesunkenen Einspeisevergütung Freilandanlagen zur vollständigen Einspeisung nahezu vollständig weg fallen müssen fortan vermehrt Gewerbebetriebe, mit Eigenstromanlagen einspringen.

Der Klima- und Umweltschutz, die Versorgungssicherheit und die Bezahlbarkeit von Energie bilden im Koalitionsvertrag ein „energiepolitisches Dreieck“.

Strompreisbremse

Um die Versorgungssicherheit zu erreichen, will man konventionelle Kraftwerke fördern. Regional müssten dazu gegebenenfalls neue Kraftwerkskapazitäten aufgebaut werden. Dies wird wohl zu einer deutlichen Steigerung des Strompreises führen. Deutlich deshalb, da die Kraftwerke bei vermutlich niedriger Auslastung nur für wenige Jahre benötigt werden und die Anschaffungskosten auf einen sehr kurzen Zeitraum abgeschrieben werden müssten. Weiterhin will man einen Kapazitätsmarkt entwickeln. Auch hier kann man, das zeigen Kapazitätsmärkte anderer Länder, mit steigenden Stromkosten rechnen: Ein weiteres Argument für die Eigenstromproduktion mithilfe von PV.

Spitzenlast

Um negative Börsenpreise für Strom zu verhindern plant man die Spitzenlast künftig bis maximal fünf Prozent unentgeltlich abzuregeln. Dieser Abzug kann durch den Einsatz von Speichern verhindert werden. Neben dem Abfedern der Leistungsspitzen bei der Einspeisung ist es dadurch auch möglich die Leistungsspitzen des eigenen Stromverbrauchs zu reduzieren, was wiederum den Leistungspreis senkt. Die Förderung der Anschaffung von Speichersystemen soll weiter ausgebaut werden.

Mindestumlage

Für die EE wird eine sogenannte Mindestumlage für Eigenstromerzeuger diskutiert. Die Einführung einer solchen Regelung erscheint jedoch problematisch. Gilt das nur für die EE oder auch für konventionelle Kraftwerke zur Eigenstromproduktion? Möchte man das Pachten von alten Kohlekraftwerken zur Eigenstromproduktion verhindern und daher an der EEG-Umlage beteiligen? Es fällt auf, dass man eine solche Regelung „im Grundsatz“ einführen will.

Würde man die Elemente, die nicht direkt auf die EE zurückzuführen sind, aus der EEG-Umlage entfernen, könnte diese auf einen Schlag halbiert werden. Auch könnte es sinnvoll sein, einzelne Kosten der Energiewende steuer- und nicht umlagefinanziert abzubilden und so eine Bezahlbarkeit der Strompreise erreichen. In fast allen anderen Politikgebieten – übrigens auch bei konventionellen Energieträgern – ist das weitgehend so.

Fraglich ist ferner, wie der Gesetzgeber die Wirtschaftlichkeit wahren will? Im Koalitionsvertrag werden nur KWK-Anlagen und die Koppelgasanlagen explizit aufgeführt. Insbesondere für sie soll die Wirtschaftlichkeit weiterhin gegeben sein. Ist es rechtlich zulässig, über verschiedene Mindestumlagen zwischen KWK-Anlagen und PV-Anlagen zu differenzieren? Hat man den Verwaltungsaufwand von verschiedenen Umlagesätzen bedacht?

Sollte die Mindestumlage trotzdem umgesetzt werden, kommt es darauf an, wie hoch die Bagatellgrenze ausfällt. Hierzu wurde verlautbart, dass Anlagen für Privathäuser und kleine Gewerbeanlagen darunter fallen sollen. Eine solche Grenze könnte bei 100, aber auch bei 500 kWp installierter Leistung liegen. Kommt die Mindestumlage und fällt eine Anlage aufgrund ihrer Größe nicht unter die Bagatellgrenze, ist bislang unklar, wie hoch die „Mindestumlage“ sein wird. Von ihr lässt sich darüber hinaus der Begriff der reduzierten EEG-Umlage abgrenzen. 2014 könnte die Mindestumlage daher zwischen 0 und 4,3 Cent liegen. Sie sollte bei entsprechender Projektgröße in der Wirtschaftlichkeitsberechnung Berücksichtigung finden. Dies kann zum Beispiel über einen Abzug bei der Rate der jährlichen Strompreissteigerung erfolgen.

Netzausbau

Im Bereich der Netze sollen der Netzausbau vorangebracht und die Kosten für die Bereitstellung der Netzinfrastruktur stärker abgebildet werden. Ob und wenn ja welche Auswirkungen dies für Gewerbebetriebe hat, erscheint unklar. Einen Leistungspreis bezahlen Gewerbebetriebe bereits und durch den Einsatz einer PV-Anlage mit Speicher kann dieser häufig sogar gesenkt werden.

Zusammenfassung

Die Klima- und Umweltverträglichkeit ist nicht mehr alleiniges Ziel der Energiewende, sondern zusammen mit der Versorgungssicherheit und der Bezahlbarkeit Teil eines energiepolitischen Dreiecks. Verschiedene geplante Maßnahmen – insbesondere die Unterstützung konventioneller Kraftwerke – werden zu deutlichen Preissteigerungen führen. In den vergangenen Jahren lag die Steigerungsrate bei bis zu 10 Prozent. Das könnte sich im schlimmsten Fall fortschreiben. Die Eigenstromproduktion rechnet sich dann ökonomisch noch mehr, als das heute schon der Fall ist. Mittelfristig werden Gewerbebetriebe Speichertechnologien einsetzen, um Spitzen bei der Einspeisung und beim Verbrauch abzufedern.

Die Einführung der geplanten Mindestumlage bei der EEG-Umlage für die Eigenstromproduktion ist problematisch und erscheint daher fraglich. Wenn sie dennoch kommt, hängt viel von der Höhe der Bagatellgrenze und der Höhe der Umlage ab. Aus kaufmännischer Vorsicht empfiehlt sich daher die Berücksichtigung der Mindestumlage in der Wirtschaftlichkeitsberechnung.